§ 507 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sonderregeln für Teilzahlungskäufe nach § 507

§ 507 BGB regelt Formmängel und fehlende Pflichtangaben bei Teilzahlungsgeschäften sowie Ausnahmen von den allgemeinen Verbraucherkreditvorschriften.

Amtlicher Text § 507 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
  • (2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
  • (3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Teilzahlungsgeschäft liegt vor, wenn ein Verbraucher eine Ware oder Dienstleistung kauft und den Preis in Raten abzahlt. Gesetzliche Regelungen schreiben dafür bestimmte Pflichtangaben und die Schriftform vor. Fehlen Angaben oder wurde die Form nicht eingehalten, ist der Vertrag zunächst nichtig.

Die Nichtigkeit wird jedoch geheilt, sobald die Ware übergeben oder die Leistung erbracht wird. Bei einer solchen Heilung gelten Schutzvorschriften für den Käufer: Fehlen der effektive Jahreszins oder der Gesamtbetrag, wird der Preis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst. Ist der angegebene effektive Jahreszins zu niedrig, vermindert sich der Gesamtbetrag entsprechend.

Wenn ein Unternehmer Produkte ausschließlich gegen Teilzahlung anbietet, entfallen Pflichtangaben zu Barzahlungspreis und effektivem Jahreszins. Zudem ist ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Teilzahlungsgeschäften grundsätzlich ausgeschlossen.

Wann sie gilt

  • Ein Kunde kauft ein Sofa auf Ratenzahlung und im Vertrag fehlt die Angabe des effektiven Jahreszinses, das Möbelstück wird jedoch geliefert.
  • Ein Händler verkauft Elektronik im Fernabsatz auf Raten und stellt alle Pflichtangaben über ein elektronisches Medium zur Verfügung.
  • Ein Käufer tilgt seinen Teilzahlungskauf vorzeitig und der Händler verlangt eine Entschädigung für die entgangenen Zinsen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Rücktritt vom Vertrag bei Zahlungsverzug des Käufers.
  • Die genauen Regeln zur Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung nach § 501.
  • Verträge über die fortlaufende Lieferung von Sachen in Raten.

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