Unterkapitel 1aVereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
3 Vorschriften
- § 556d Mietpreisbremse bei Neuvermietung In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen.
- § 556e Berücksichtigung der Vormiete und Modernisierung Erlaubt eine Miete bis zur Höhe der Vormiete oder um Modernisierungskosten erhöht, auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten wird. § 556e
- § 556g Rückzahlung überhöhter Miete und Auskunft Regelt die Rückforderung unzulässig hoher Miete bei Mietbeginn, Auskunftspflichten des Vermieters, die Notwendigkeit einer Rüge und die 30-Monate-Frist.