§ 556d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mietpreisbremse bei Neuvermietung: § 556d

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen.

Amtlicher Text § 556d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
  • (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn 1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, 2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, 3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder 4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen. (+++ § 556d: Zur Nichtanwendung vgl. § 556f +++) (+++ § 556d: Zur Anwendung vgl. §§ 557a, 557b +++) (+++ § 556d: Zur Nichtanwendung vgl. Art. 229 § 35 BGBEG +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Begrenzung der Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses. Befindet sich die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, gilt eine gesetzliche Höchstgrenze für die vereinbarte Miete.

Die Miete darf bei Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen. Was als angespannter Wohnungsmarkt gilt, bestimmen die Landesregierungen per Verordnung, etwa bei stark steigenden Mieten oder geringem Leerstand.

Solche Verordnungen müssen begründet werden und treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Wann sie gilt

  • Ein Vermieter verlangt bei der Neuvermietung einer Wohnung in einer regulierten Gemeinde eine Miete, die oberhalb der zulässigen Grenze liegt.
  • Ein Mieter prüft nach dem Einzug, ob die im Mietvertrag vereinbarte Anfangsmiete die ortsübliche Vergleichsmiete im ausgewiesenen Gebiet überschreitet.
  • Eine Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung für Gebiete, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen besonders gefährdet ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ausnahmen von der Mietpreisbremse, etwa für Neubauten oder die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f).
  • Mieterhöhungen im bestehenden laufenden Mietverhältnis bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558).

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