Unterkapitel 4Werkwohnungen
3 Vorschriften
- § 576 Kündigungsfristen bei Werkmietwohnungen § 576 BGB regelt verkürzte Kündigungsfristen für Werkmietwohnungen nach Dienstende: zum Ablauf des übernächsten oder desselben Monats bei Ersatzbedarf.
- § 576a Widerspruchsrecht bei Werkmietwohnungen Regelt das Widerspruchsrecht bei Werkmietwohnungen: Bei eigener Kündigung ohne Anlass entfällt der Schutz nach § 574 bis § 574c gemäß § 576a BGB.
- § 576b Mietrecht bei Werkdienstwohnungen § 576b BGB wendet Mietrecht auf Werkdienstwohnungen an, wenn der Dienstverpflichtete sie möbliert hat oder dort mit seiner Familie lebt.