§ 576 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigungsfristen bei Werkmietwohnungen § 576

§ 576 BGB regelt verkürzte Kündigungsfristen für Werkmietwohnungen nach Dienstende: zum Ablauf des übernächsten oder desselben Monats bei Ersatzbedarf.

Amtlicher Text § 576 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen: 1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird; 2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
  • (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 576 BGB regelt verkürzte Kündigungsfristen für Werkmietwohnungen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses. Eine Werkmietwohnung liegt vor, wenn der Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet wurde.

War der Wohnraum dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen, kann der Vermieter abweichend von den allgemeinen Fristen spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.

Eine noch kürzere Frist gilt, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach Wohnraum in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte erforderte. In diesem Fall kann die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats erfolgen, sofern der Wohnraum aus demselben Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird. Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Arbeitgeber kündigt einer Baugewerbekraft die Werkswohnung mit einer Frist zum übernächsten Monat, weil die Wohnung für einen neu eingestellten Arbeiter benötigt wird und die Überlassung weniger als zehn Jahre dauerte.
  • Ein Betrieb kündigt die Pförtnerwohnung direkt am Werkstor spätestens am dritten Werktag zum Ende desselben Monats, da der Nachfolger im Pförtnerdienst die Wohnung am Werkstor beziehen muss.
  • Eine Klinik kündigt die Bereitschaftswohnung auf dem Bereitschaftsgelände kurzfristig zum Monatsende, weil ein neuer Arzt im Bereitschaftsdienst diese raumnahe Wohnung benötigt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Werkdienstwohnungen, die ohne Mietvertrag allein als Sachbezug überlassen werden (hierzu gilt § 576b).
  • Sozialklauseln und der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (hierzu gelten § 574 und § 576a).
  • Ordentliche Kündigungen von normalen Mietverhältnissen ohne Dienstbezug (hierzu gilt § 573c).

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