Mietrecht bei Werkdienstwohnungen § 576b
§ 576b BGB wendet Mietrecht auf Werkdienstwohnungen an, wenn der Dienstverpflichtete sie möbliert hat oder dort mit seiner Familie lebt.
- (1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
- (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt Fälle, in denen Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen wird. Bei einer solchen Werkdienstwohnung ist die Überlassung eng an das Arbeits- oder Dienstverhältnis gekoppelt.
Endet das Dienstverhältnis, gelten für die Beendigung der Wohnraumüberlassung dennoch entsprechend die Vorschriften des Mietrechts, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass die verpflichtete Person den Wohnraum überwiegend mit eigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder dort mit der Familie beziehungsweise in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt lebt.
Ebenso bestimmt die Regelung, dass Vereinbarungen unwirksam sind, wenn sie zum Nachteil der nutzenden Person von diesen Schutzvorschriften abweichen.
Wann sie gilt
- Ein Hausmeister bewohnt eine vom Arbeitgeber überlassene Dienstwohnung zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern.
- Eine Pflegekraft zieht in eine vom Arbeitgeber gestellte Wohnung und richtet diese komplett mit eigenen Möbeln ein.
- Ein Angestellter lebt mit seiner Lebenspartnerin in einer ihm wegen des Dienstverhältnisses überlassenen Wohnung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Werkmietwohnungen, bei denen ein eigenständiger Mietvertrag getrennt vom Dienstvertrag geschlossen wurde (geregelt in § 576 BGB).
- Alleinstehende Personen in einer Werkdienstwohnung, die vom Arbeitgeber vollständig möbliert bereitgestellt wurde.
- Ordentliche Kündigungsfristen bei allgemeinen Wohnraummietverhältnissen ohne Dienstbezug (geregelt in § 573c BGB).
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