Titel 7Sachdarlehensvertrag
3 Vorschriften · 1 aufgehoben
- § 607 Pflichten beim Sachdarlehensvertrag § 607 BGB regelt das Sachdarlehen: Der Geber überlässt eine vertretbare Sache, der Nehmende zahlt Entgelt und erstattet Sachen gleicher Art und Güte zurück.
- § 608 Kündigung bei Sachdarlehen Bei einem Sachdarlehen ohne feste Rückgabefrist wird die Rückerstattung durch Kündigung fällig. Bei unbefristeten Verträgen kann jederzeit gekündigt werden.
- § 609 Entgeltzahlung bei Rückgabe der Sache Nach § 609 BGB ist das Entgelt für ein Sachdarlehen vom Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.
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§ 610 Aufgehoben