§ 608 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigung bei Sachdarlehen – § 608

Bei einem Sachdarlehen ohne feste Rückgabefrist wird die Rückerstattung durch Kündigung fällig. Bei unbefristeten Verträgen kann jederzeit gekündigt werden.

Amtlicher Text § 608 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.
  • (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt die Kündigung eines Sachdarlehensvertrags, wenn keine bestimmte Zeit für die Rückgabe der Sache vereinbart wurde. In diesem Fall wird die Rückerstattung erst durch die Kündigung fällig.

Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sachdarlehensvertrag kann jeder Vertragsteil jederzeit kündigen, ganz oder teilweise. Das gilt nur, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Die Regelung betrifft ausschließlich Sachdarlehen, also die Überlassung von vertretbaren Sachen zum Verbrauch, nicht die Leihe oder das Gelddarlehen.

Wann sie gilt

  • Jemand leiht einem Nachbarn einen Rasenmäher auf unbestimmte Zeit und will ihn zurück.
  • Ein Freund leiht einem anderen eine Bohrmaschine ohne Rückgabedatum.
  • Ein Unternehmen überlässt einem anderen Baustoffe zur Verwendung, ohne festen Rückgabetermin.
  • Eine Privatperson leiht einem Bekannten einen Anhänger für einen Umzug, aber es wird kein Rückgabedatum genannt.
  • Ein Verein leiht einem Mitglied Campingausrüstung für unbestimmte Zeit.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Rückforderung eines Gelddarlehens (das fällt unter andere Vorschriften).
  • Die Kündigung eines Mietvertrags (das ist anders geregelt).
  • Die Rückgabe einer geliehenen Sache, wenn eine bestimmte Rückgabefrist vereinbart wurde (dann gilt § 608 nicht).
  • Die bloße Nutzung einer Sache ohne Verbrauch (Leihe, nicht Sachdarlehen).

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