Pflichten beim Sachdarlehensvertrag § 607
§ 607 BGB regelt das Sachdarlehen: Der Geber überlässt eine vertretbare Sache, der Nehmende zahlt Entgelt und erstattet Sachen gleicher Art und Güte zurück.
- (1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
- (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Beim Sachdarlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine vertretbare Sache zu überlassen. Vertretbare Sachen sind Gegenstände, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden, wie etwa Heizöl, Getreide oder Baumaterial.
Im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, ein vereinbartes Darlehensentgelt zu zahlen sowie bei Fälligkeit Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Der Darlehensnehmer gibt also nicht dieselbe Sache zurück, sondern gleichwertigen Ersatz derselben Gattung.
Auf die Überlassung von Geld finden die Regelungen dieses Titels ausdrücklich keine Anwendung.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt leiht sich vom Nachbarn Saatgut und verpflichtet sich, nach der Ernte dieselbe Menge und Qualität Saatgut sowie ein Entgelt zurückzugeben.
- Ein Bäckereibetrieb nimmt kurzfristig Mehl von einer Nachbarbäckerei entgegen und vereinbart die spätere Rückgabe von Mehl derselben Sorte nebst Entgelt.
- Ein Heizölkunde erhält vom Nachbarn Heizöl für die kalten Tage und verpflichtet sich zur späteren Rückerstattung von Heizöl gleicher Güte gegen Entgelt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Überlassung von Geld gegen spätere Rückzahlung (Gelddarlehen).
- Das unentgeltliche Überlassen von Sachen zur Nutzung, bei dem exakt dieselbe Sache zurückgegeben werden muss (Leihe).
- Die Überlassung von Sachen gegen Miete, bei der dieselbe Sache nach Ablauf der Mietzeit zurückzugeben ist.
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