§ 609 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Entgeltzahlung bei Rückgabe der Sache § 609

Nach § 609 BGB ist das Entgelt für ein Sachdarlehen vom Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

Amtlicher Text § 609 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 609 BGB regelt die Fälligkeit eines vereinbarten Entgelts beim Sachdarlehen. Ein Sachdarlehen liegt vor, wenn eine vertretbare Sache gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wird (vgl. § 607). Der Darlehensnehmer (Borrower) muss das Entgelt spätestens in dem Moment bezahlen, in dem er die Sache zurückgibt (Rückerstattung).

Wann sie gilt

  • Sie leihen sich gegen eine Gebühr einen Rasenmäher aus und geben ihn nach einer Woche zurück – der Betrag ist bei der Rückgabe fällig.
  • Sie mieten ein Auto für das Wochenende; das vereinbarte Entgelt zahlen Sie bei der Rückgabe des Fahrzeugs.
  • Sie entleihen ein Buch gegen eine Ausleihgebühr und bezahlen diese, sobald Sie das Buch zurückbringen.
  • Sie borgen sich ein Elektrowerkzeug für einen Monat; die Zahlung erfolgt bei der Rückgabe des Geräts.
  • Sie leihen eine Partyplane gegen Entgelt und zahlen bei der Rückgabe.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für unentgeltliche Leihe (§ 598 ff.), da dort kein Entgelt geschuldet wird.
  • Sie regelt nicht die Zahlung bei Gelddarlehen (Darlehen von Geld); diese fallen unter andere Vorschriften.
  • Sie bestimmt nicht, dass das Entgelt vor der Rückgabe gezahlt werden muss – spätestens bei Rückgabe, aber früher ist möglich, sofern vereinbart.

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