Untertitel 3Bauträgervertrag
3 Vorschriften
- § 650u Anwendbares Recht beim Bauträgervertrag § 650u BGB regelt den Bauträgervertrag: Baupflichten folgen dem Werkvertragsrecht, Grundstücksübertragungen dem Kaufrecht. Bestimmte Baurechte entfallen.
- § 650v Abschlagszahlungen nur gemäß Verordnung § 650v erlaubt Abschlagszahlungen nur, wenn sie aufgrund einer Verordnung nach Art. 244 EGBGB vereinbart wurden. Ohne solche Vereinbarung besteht kein Anspruch.
- § 651 Hinweis: § 651 BGB jetzt § 650 Umnummerierung: § 651 BGB ist jetzt § 650. Der frühere § 651 (Werkvertrag) ist jetzt § 650. Die neuen §§ 651a ff. regeln den Pauschalreisevertrag.