Abschlagszahlungen nur gemäß Verordnung – § 650v
§ 650v erlaubt Abschlagszahlungen nur, wenn sie aufgrund einer Verordnung nach Art. 244 EGBGB vereinbart wurden. Ohne solche Vereinbarung besteht kein Anspruch.
Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen vom Besteller nur verlangen, wenn diese gemäß einer Verordnung nach Art. 244 EGBGB vereinbart sind. Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Abschlagszahlungen.
Die Verordnung nach Art. 244 EGBGB ist die Bauvertragsverordnung (BauV), die die Voraussetzungen für Abschlagszahlungen näher regelt. Die Vereinbarung muss den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
§ 650v steht im Abschnitt über den Bauvertrag. Die Vorschrift schränkt die Möglichkeit des Unternehmers ein, Abschlagszahlungen zu fordern, und schützt den Besteller vor unbegründeten Zahlungsforderungen.
Die Vorschrift gilt nur für Bauverträge, nicht für andere Werkverträge. Weitere Regelungen zu Abschlagszahlungen und zur Absicherung des Vergütungsanspruchs finden sich in § 650m.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer verlangt eine Abschlagszahlung, obwohl der Vertrag keine den Anforderungen der BauV entsprechende Vereinbarung enthält.
- Ein Handwerker fordert nach Teilfertigstellung eine Zahlung, die als 'Abschlag' bezeichnet ist, aber nicht auf einer Verordnung nach Art. 244 EGBGB beruht.
- Ein Architekt möchte eine Abschlagszahlung für Planungsleistungen, ohne dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.
- Ein Bauträger verlangt eine Abschlagszahlung vom Käufer eines Neubaus, aber der Vertrag verweist nicht auf die BauV.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, § 650v lege fest, wie hoch eine Abschlagszahlung sein darf – das regelt die Vorschrift nicht.
- Manche denken, § 650v gebe dem Unternehmer ein Recht auf Abschlagszahlungen – tatsächlich schränkt er dieses Recht ein.
- Die Vorschrift wird oft mit § 650m verwechselt, der die Absicherung des Vergütungsanspruchs betrifft.
- Einige meinen, § 650v gelte für alle Werkverträge – er gilt nur für Bauverträge.
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