§ 650u Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anwendbares Recht beim Bauträgervertrag § 650u

§ 650u BGB regelt den Bauträgervertrag: Baupflichten folgen dem Werkvertragsrecht, Grundstücksübertragungen dem Kaufrecht. Bestimmte Baurechte entfallen.

Amtlicher Text § 650u Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus finden die Vorschriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder auf Übertragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
  • (2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Bauträgervertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer verspricht, ein Haus oder ein vergleichbares Bauwerk zu errichten oder umzubauen, und dem Besteller zugleich das Eigentum am Grundstück überträgt oder ein Erbbaurecht bestellt beziehungsweise überträgt. Es handelt sich somit um eine Kombination aus Bauleistung und Grundstücksübertragung.

Aufgrund dieses doppelten Charakters greifen zwei unterschiedliche Regelungsbereiche. Für die Verpflichtungen rund um das Bauen oder Umbauen gelten die Vorschriften des Bauvertragsrechts. Für den Anspruch auf die Übertragung des Grundstücks oder des Erbbaurechts kommen dagegen die Vorschriften des Kaufrechts zur Anwendung.

Absatz 2 schließt ausdrücklich bestimmte Paragraphen des Bauvertragsrechts aus. Dazu gehören unter anderem das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 650l sowie die Regelung zu Abschlagszahlungen nach § 650m Absatz 1.

Wann sie gilt

  • Ein Erwerber kauft von einem Bauträger eine noch zu errichtende Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil.
  • Ein Investor beauftragt ein Unternehmen mit dem Umbau einer Lagerhalle zum Wohngebäude inklusive Übertragung des Grundstückseigentums.
  • Ein Bauträger verpflichtet sich vertraglich zur Errichtung eines Einfamilienhauses und zur Bestellung eines Erbbaurechts für die Käufer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Bauarbeiten auf einem Grundstück, das dem Besteller bereits gehört; hierfür gilt das Recht des Verbraucherbauvertrags nach § 650i.
  • Ein gesetzliches Widerrufsrecht für den Erwerber, da § 650l gemäß § 650u Absatz 2 auf Bauträgerverträge keine Anwendung findet.

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