Hinweis: § 651 BGB jetzt § 650
Umnummerierung: § 651 BGB ist jetzt § 650. Der frühere § 651 (Werkvertrag) ist jetzt § 650. Die neuen §§ 651a ff. regeln den Pauschalreisevertrag.
(+++ § 651: Jetzt § 650 gem. Art. 1 Nr. 24 G v. 28.4.2017 I 969 mWv 1.1.2018 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph ist eine reine Umnummerierung. Er enthält keine eigene Rechtsregel. Der frühere § 651 (Werkvertrag) wurde durch Art. 1 Nr. 24 G v. 28.4.2017 I 969 zum 1.1.2018 in § 650 umbenannt.
Wer nach dem alten § 651 sucht, findet die entsprechenden Vorschriften nun unter § 650 und den folgenden Paragraphen (650k bis 650v). Die neuen §§ 651a ff. betreffen dagegen den Pauschalreisevertrag und sind inhaltlich völlig anders.
Wann sie gilt
- Ein Nutzer sucht im BGB nach § 651 und stößt auf diese Umnummerierung.
- Ein Anwalt zitiert in einem Schriftsatz den alten § 651 und muss prüfen, ob die Neufassung gilt.
- Ein Student lernt das BGB und stellt fest, dass § 651 nicht mehr existiert.
- Ein Bauvertrag unterliegt altem Recht; § 651 war damals der richtige Paragraph.
- Ein Reisender sucht nach § 651 für Pauschalreise und findet den Hinweis, dass §§ 651a ff. einschlägig sind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass § 651 eine Regelung zum Werkvertrag enthält. (Tatsächlich ist das jetzt § 650.)
- Dass § 651 das Widerrufsrecht bei Werkverträgen regelt. (Das ist § 650l.)
- Dass § 651 die Haftung des Architekten regelt. (Das ist § 650t.)
- Dass § 651 den Pauschalreisevertrag definiert. (Das ist § 651a.)
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