Untertitel 2Geschäftsbesorgungsvertrag
3 Vorschriften
- § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung und Ratshaftung § 675 BGB regelt die bezahlte Geschäftsbesorgung. Wer unverbindlich Rat erteilt, haftet nicht für Schäden. Gewinnspiel-Anmeldungen bedürfen der Textform.
- § 675a Informationspflichten bei Standardgeschäften § 675a BGB: Informationspflicht für Standardgeschäfte – unentgeltliche Textformangabe von Entgelten und Auslagen, Ausnahme bei §315 oder gesetzlicher Regelung.
- § 675b Kein Widerruf von Wertpapieraufträgen in Systemen § 675b BGB regelt die Unwiderruflichkeit von Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren in Abrechnungssystemen ab dem in den Systemregeln bestimmten Zeitpunkt.