§ 675b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kein Widerruf von Wertpapieraufträgen in Systemen (§ 675b)

§ 675b BGB regelt die Unwiderruflichkeit von Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren in Abrechnungssystemen ab dem in den Systemregeln bestimmten Zeitpunkt.

Amtlicher Text § 675b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 675b bestimmt, dass ein Teilnehmer eines Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystems einen Auftrag zur Übertragung von Wertpapieren oder Herausgabeansprüchen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr widerrufen kann. Dieser Zeitpunkt wird in den Regeln des jeweiligen Systems festgelegt.

Ein Teilnehmer ist eine Person oder Institution, die an dem System teilnimmt, etwa eine Bank oder ein Wertpapierhändler. Der Auftrag kann sowohl die Verbuchung der Wertpapiere als auch eine andere Art der Übertragung betreffen.

Die Vorschrift schränkt das allgemeine Widerrufsrecht des Auftraggebers aus § 671 BGB ein. Sie gilt nur für Aufträge in solchen Systemen und nur nach dem festgelegten Zeitpunkt. Vorher ist ein Widerruf weiterhin möglich.

Wann sie gilt

  • Ein Teilnehmer gibt einen Auftrag zur Übertragung von Aktien in einem Abrechnungssystem. Nach dem von den Systemregeln bestimmten Zeitpunkt kann er den Auftrag nicht mehr zurücknehmen.
  • Ein Anleger möchte eine Order zur Übertragung von Wertpapieren stornieren, aber der Zeitpunkt für den Widerruf ist bereits verstrichen.
  • Ein Systembetreiber stellt fest, dass ein Teilnehmer versucht, einen bereits verbuchten Auftrag zu widerrufen, was nach § 675b nicht zulässig ist.
  • Im Rahmen einer Fusion sollen Wertpapiere übertragen werden; der Auftrag wird nach dem maßgeblichen Zeitpunkt unwiderruflich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Widerruf von Zahlungsaufträgen (das regeln §§ 675j ff. BGB).
  • Kündigung eines Auftragsverhältnisses generell (das regelt § 671 BGB).
  • Widerruf eines Auftrags vor dem maßgeblichen Zeitpunkt (das ist noch möglich).
  • Haftung für fehlerhafte Übertragungen (nicht in § 675b geregelt).

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