§ 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Entgeltliche Geschäftsbesorgung und Ratshaftung: § 675

§ 675 BGB regelt die bezahlte Geschäftsbesorgung. Wer unverbindlich Rat erteilt, haftet nicht für Schäden. Gewinnspiel-Anmeldungen bedürfen der Textform.

Amtlicher Text § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
  • (2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
  • (3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer für einen anderen gegen Bezahlung eine Angelegenheit besorgt, schließt einen Dienst- oder Werkvertrag ab. Für diese Verträge gelten ergänzend zentrale Regeln des Auftragsrechts, etwa zu Auskunftspflichten, Weisungen oder dem Ersatz von Aufwendungen.

Wer einer anderen Person lediglich einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, schuldet für Schäden aus deren Befolgung grundsätzlich keinen Ersatz. Eine Haftung entsteht nur dann, wenn sich die Pflicht aus einem eigenständigen Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder einer besonderen gesetzlichen Vorschrift ergibt.

Verträge über die kostenpflichtige Anmeldung oder Registrierung zur Teilnahme an Gewinnspielen von Drittanbietern bedürfen zwingend der Textform, um wirksam zu sein.

Wann sie gilt

  • Ein Steuerberater wird gegen Entgelt beauftragt, Steuerangelegenheiten zu regeln und darüber Rechenschaft abzulegen.
  • Ein Bekannter gibt im privaten Gespräch einen Tipp für ein Finanzprodukt, das später an Wert verliert.
  • Ein Dienstleister vereinbart in Textform, Kunden bei Gewinnspielen von Drittanbietern anzumelden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vertragliche Beratungsfehler bei kostenpflichtigen Auskunfts- und Beratungsverträgen (hier haftet der Berater wegen Pflichtverletzung aus Vertrag).
  • Unentgeltliche Aufträge ohne Entgelt (hier gilt das einfache Auftragsrecht).
  • Spezifische Regelungen für den Zahlungsverkehr und Banküberweisungen (hierfür gelten nachfolgende Sondervorschriften).

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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