§ 675a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Informationspflichten bei Standardgeschäften § 675a

§ 675a BGB: Informationspflicht für Standardgeschäfte – unentgeltliche Textformangabe von Entgelten und Auslagen, Ausnahme bei §315 oder gesetzlicher Regelung.

Amtlicher Text § 675a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich dazu erboten hat, Geschäfte für andere zu besorgen (z. B. Notare, Rechtsanwälte, Vermögensverwalter), muss für regelmäßig anfallende standardisierte Vorgänge die Entgelte und Auslagen vorab in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) kostenlos mitteilen.

Diese Pflicht entfällt, wenn die Vergütung nach § 315 BGB vom Geschäftsbesorger selbst festgesetzt wird oder wenn die Entgelte gesetzlich verbindlich geregelt sind (etwa im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Vorschrift gilt nur für Standardgeschäfte, nicht für individuell ausgehandelte Aufträge.

Wann sie gilt

  • Ein Notar veröffentlicht eine Liste der Gebühren für Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen.
  • Ein Rechtsanwalt gibt auf seiner Website die Pauschalvergütung für Scheidungsverfahren bekannt.
  • Ein Vermögensverwalter informiert schriftlich über die Kosten der jährlichen Depotverwaltung.
  • Ein Inkassounternehmen legt vor Beginn der ersten Mahnstufe die Auslagen für Standardinkasso offen.
  • Ein selbstständiger Buchhalter versendet ein Preisblatt für die monatliche Lohnbuchhaltung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Individuell vereinbarte Sonderleistungen, die nicht zum Standardgeschäft gehören.
  • Entgelte, die nach § 315 BGB durch den Geschäftsbesorger einseitig festgesetzt werden.
  • Gesetzlich festgelegte Gebühren, z. B. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder der Notarkostenordnung.
  • Private Gefälligkeiten, bei denen der Auftragnehmer nicht öffentlich bestellt ist oder sich nicht öffentlich erboten hat.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 675a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB