Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
3 Vorschriften
- § 675c Anwendbare Regeln für Zahlungsdienste § 675c BGB regelt die Anwendung des Auftragsrechts auf Zahlungsdienste und E-Geld sowie die Ausnahmen für Kontoinformationsdienste im BGB.
- § 675d Informationspflichten bei Zahlungsdiensten Informationspflichten für Zahlungsdienste: Beweislast beim Dienstleister, Entgelt nur in bestimmten Fällen, Ausnahmen für Zahlungen außerhalb des EWR.
- § 675e Vertragliche Abweichungen bei Zahlungsdiensten Regelt, wann vom Zahlungsdienstrecht abgewichen werden darf. Verbraucher sind geschützt, Geschäftskunden können Abweichungen vereinbaren.