Anwendbare Regeln für Zahlungsdienste § 675c
§ 675c BGB regelt die Anwendung des Auftragsrechts auf Zahlungsdienste und E-Geld sowie die Ausnahmen für Kontoinformationsdienste im BGB.
- (1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden.
- (3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
- (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, welche allgemeinen Regeln des Auftragsrechts auf Verträge über Zahlungsdienste angewendet werden. Sie verbindet das allgemeine Geschäftsbesorgungsrecht mit den speziellen Vorgaben für Zahlungsdienstleister.
Zudem stellt die Regelung klar, dass diese Bestimmungen auch für Verträge über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld gelten. Für die genaue Bedeutung einzelner Fachbegriffe wird auf das Kreditwesengesetz und das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verwiesen.
Verträge über Kontoinformationsdienste werden von den meisten Vorschriften dieses Untertitels ausgenommen. Nur einzelne Auskunftspflichten finden auf diese Dienste Anwendung.
Wann sie gilt
- Eine Bank führt eine Überweisung für eine Privatperson aus und verlangt Aufwendungsersatz.
- Ein Zahlungsdienstleister gibt eine digitale Geldbörse mit Guthaben an einen Kunden aus.
- Ein Nutzer verwendet eine Anwendung zur Bündelung von Kontoinformationen verschiedener Banken.
- Eine Zahlungsstelle zahlt Geld im Auftrag des Kontoinhabers an einen Händler aus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags.
- Einzelheiten zu Unterrichtungs- und Informationspflichten bei Zahlungsdiensten gemäß § 675d.
- Die genauen Voraussetzungen für die Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang.
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