Vertragliche Abweichungen bei Zahlungsdiensten – § 675e
Regelt, wann vom Zahlungsdienstrecht abgewichen werden darf. Verbraucher sind geschützt, Geschäftskunden können Abweichungen vereinbaren.
- (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
- (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 1. sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x Absatz 1, § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden; 2. darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden.
- (3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
- (4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Grundsätzlich schützt das Gesetz den Zahlungsdienstnutzer. Ein Zahlungsdienstleister darf bei Vereinbarungen nicht zum Nachteil des Nutzers von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, es sei denn, das Gesetz lässt dies ausdrücklich zu.
Handelt der Zahlungsdienstnutzer nicht als Verbraucher, gewährt das Gesetz weitgehende Vertragsfreiheit. In diesen Fällen können die Parteiabsprachen von zahlreichen Informationspflichten, Fristen und Haftungsregeln abweichen.
Besondere Ausnahmen gelten zudem für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, oder für Vorgänge mit Bezug zu Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.
Wann sie gilt
- Eine Bank vereinbart mit einem Firmenkunden abweichende Fristen für die Ausführung von Überweisungen.
- Ein Geschäftskunde verzichtet vertraglich auf bestimmte gesetzliche Informationspflichten der Bank.
- Ein Dienstleister und ein Nutzer vereinbaren Sonderregelungen für Zahlungsvorgänge in Fremdwährung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die spezifischen Pflichten zur Unterrichtung des Kunden, welche in § 675d geregelt sind.
- Die gesetzlichen Regeln zur ordentlichen Kündigung, welche in § 675h geregelt sind.
- Die Einzelheiten zur Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen gemäß § 675p.
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