Informationspflichten bei Zahlungsdiensten § 675d
Informationspflichten für Zahlungsdienste: Beweislast beim Dienstleister, Entgelt nur in bestimmten Fällen, Ausnahmen für Zahlungen außerhalb des EWR.
- (1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
- (2) Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Artikel 248 § 13 Absatz 1 bis 3 und § 13a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der Form zu unterrichten, die in Artikel 248 §§ 2 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen ist. Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer entsprechend den Anforderungen des Artikels 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren.
- (3) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.
- (4) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister 1. diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen, 2. eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht, oder 3. diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt. Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
- (5) Zahlungsempfänger, Dienstleister, die Bargeldabhebungsdienste erbringen, und Dritte unterrichten über die in Artikel 248 §§ 17 bis 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände. Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Entgelte gemäß Artikel 248 § 17 Absatz 2 und § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu entrichten, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.
- (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf 1. die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigt werden, wenn a) der Zahlungsvorgang in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt und sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist oder b) bei Beteiligung mehrerer Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang von diesen Zahlungsdienstleistern mindestens einer innerhalb und mindestens einer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist; 2. Zahlungsvorgänge, bei denen keiner der beteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die Informationspflichten nach Artikel 248 § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e, § 6 Nummer 1 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auch auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Gleiches gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b für die Informationspflicht nach Artikel 248 § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe g des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Zahlungsdienstleister müssen ihre Kunden vor, während und nach einer Zahlung über bestimmte Umstände informieren. Die genauen Informationen und die Form ergeben sich aus dem Einführungsgesetz zum BGB (Artikel 248 §§ 1-16). Bei Streit darüber, ob die Informationen ordnungsgemäß erteilt wurden, muss der Zahlungsdienstleister dies beweisen.
Ein Entgelt für die Information darf nur vereinbart werden, wenn der Kunde die Information verlangt hat und sie häufiger oder umfangreicher als vorgeschrieben ist oder andere Kommunikationsmittel genutzt werden. Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein.
Für Zahlungen, die ganz oder teilweise außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stattfinden, gelten bestimmte Ausnahmen. Die Informationspflichten entfallen dann teilweise, wenn zum Beispiel die Währung eines Drittstaats verwendet wird oder ein Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR beteiligt ist.
Wann sie gilt
- Ein Kunde behauptet, sein Zahlungsdienstleister habe ihn nicht über die anfallenden Entgelte informiert; der Dienstleister muss beweisen, dass er es getan hat.
- Ein Zahlungsauslösedienstleister informiert den Zahler nur über die in Art. 248 § 13 EGBGB genannten Umstände.
- Ein Kontoinformationsdienstleister vereinbart mit dem Nutzer die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung.
- Ein Zahlungsdienstleister verlangt ein Entgelt für eine zusätzliche Information, die der Kunde nicht angefordert hat – das ist unzulässig.
- Ein Zahlungsvorgang in US-Dollar von einem deutschen Konto auf ein US-Konto: Die Informationspflichten nach § 675d sind teilweise nicht anwendbar.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei fehlerhaften Zahlungen (dazu §§ 675u ff. BGB).
- Sie regelt nicht die allgemeinen Informationspflichten vor Vertragsschluss (dazu § 675a BGB).
- Sie regelt nicht die konkreten Inhalte der Informationen, sondern verweist auf das EGBGB.
- Sie gilt nicht für Zahlungen innerhalb des EWR in Euro (doch, sie gilt, aber die Ausnahmen sind anders).
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