Titel 18Leibrente
3 Vorschriften
- § 759 Leibrente: Lebensdauer und Jahresbetrag Diese Norm regelt, dass eine Leibrente im Zweifel lebenslang des Gläubigers und der angegebene Betrag als Jahresbetrag zu verstehen ist.
- § 760 Vorauszahlung der Leibrente Leibrenten sind vorauszuzahlen; Geldrenten drei Monate voraus, andere nach Art und Zweck. Der volle Betrag gebührt dem Gläubiger, wenn er den Beginn erlebt.
- § 761 Form des Leibrentenversprechens § 761 BGB schreibt für Leibrentenversprechen die schriftliche Form vor. Bei familienrechtlichem Unterhalt ist die elektronische Form ausgeschlossen.