Vorauszahlung der Leibrente – § 760 BGB
Leibrenten sind vorauszuzahlen; Geldrenten drei Monate voraus, andere nach Art und Zweck. Der volle Betrag gebührt dem Gläubiger, wenn er den Beginn erlebt.
- (1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
- (2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
- (3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wann eine Leibrente (eine lebenslange regelmäßige Zahlung) fällig wird. Grundsätzlich muss die Rente im Voraus gezahlt werden.
Bei einer Geldrente bedeutet das: Der Schuldner muss den Betrag für drei Monate im Voraus entrichten. Bei anderen Renten – etwa Naturalleistungen wie Wohnrecht oder Sachlieferungen – richtet sich der Vorauszahlungszeitraum nach der Art und dem Zweck der Rente.
Eine wichtige Regel: Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts, für den die Rente im Voraus zu zahlen ist, noch erlebt, steht ihm der gesamte auf diesen Zeitabschnitt entfallende Betrag zu – auch wenn er noch während des Abschnitts stirbt.
Wann sie gilt
- Ein Rentner erhält von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine monatliche Geldleibrente; der Arbeitgeber überweist den Betrag jeweils am ersten Tag des Quartals.
- Ein Landwirt hat sich gegen Übergabe seines Hofes eine lebenslange Naturalrente in Form von Getreide ausbedungen; die Lieferung muss vor der Ernte erfolgen.
- Eine Witwe bekommt aus dem Nachlass ihres Mannes eine Leibrente; sie stirbt zwei Wochen nach Quartalsbeginn – ihre Erben verlangen die volle Quartalszahlung.
- Zwei Geschwister vereinbaren eine Leibrente zugunsten der Schwester; der Bruder zahlt stets zum Monatsende, doch die Schwester besteht auf Vorauszahlung.
- Ein Mieter erhält von seinem Vermieter eine Leibrente in Form von mietfreiem Wohnen; der Vermieter kündigt an, die Nutzung erst ab Monatsmitte zu gewähren.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Höhe oder die Dauer der Leibrente – das regelt § 759 BGB.
- Die Form, in der ein Leibrentenversprechen abgegeben werden muss – dazu siehe § 761 BGB.
- Die Folgen des Todes des Gläubigers vor Beginn des Zeitabschnitts – das beantwortet diese Vorschrift nicht, sondern möglicherweise § 750 BGB.
- Verzugszinsen oder Mahnkosten bei verspäteter Zahlung der Rente.
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