§ 761 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Form des Leibrentenversprechens § 761

§ 761 BGB schreibt für Leibrentenversprechen die schriftliche Form vor. Bei familienrechtlichem Unterhalt ist die elektronische Form ausgeschlossen.

Amtlicher Text § 761 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Vertrag, in dem jemand eine lebenslange Rente (Leibrente) verspricht, ist nur gültig, wenn das Versprechen schriftlich abgegeben wird. Das gilt, solange kein anderes Gesetz eine andere Form vorschreibt.

Die elektronische Form (z.B. E-Mail oder PDF) ist für solche Versprechen grundsätzlich nicht ausgeschlossen, es sei denn, die Rente dient der Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten, etwa Unterhalt an den Ehegatten oder die Kinder. In diesem Fall ist allein die Schriftform zulässig.

Wann sie gilt

  • Ein Ehemann verspricht seiner Noch-Ehefrau lebenslangen Unterhalt – das Versprechen muss schriftlich erfolgen.
  • Ein Unternehmen gewährt einem ehemaligen Mitarbeiter eine Betriebsrente auf Lebenszeit – hier ist schriftliche Form erforderlich.
  • Eine Privatperson verspricht einer Pflegekraft eine monatliche Rente für Pflegeleistungen – das Versprechen bedarf der Schriftform.
  • Ein Ehepartner verspricht dem anderen nach Trennung eine Leibrente als Ausgleich – elektronische Form reicht nicht aus.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Höhe der Rente oder die Zahlungsmodalitäten – diese finden sich in § 759 BGB und § 760 BGB.
  • Sie gilt nicht für Renten, die auf einem Testament oder Erbvertrag beruhen – dort gelten Formvorschriften des Erbrechts.
  • Sie betrifft nicht die Form von Schenkungen oder Darlehen, selbst wenn diese wiederkehrende Zahlungen vorsehen.

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