§ 759 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leibrente: Lebensdauer und Jahresbetrag (§ 759)

Diese Norm regelt, dass eine Leibrente im Zweifel lebenslang des Gläubigers und der angegebene Betrag als Jahresbetrag zu verstehen ist.

Amtlicher Text § 759 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
  • (2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§759 BGB enthält zwei Auslegungsregeln für Leibrenten. Wenn ein Vertrag nicht klar regelt, wie lange eine Leibrente gezahlt werden muss, ist sie für die Lebensdauer des Berechtigten (Gläubiger) zu zahlen. Ebenso ist der genannte Rentenbetrag im Zweifel als Jahresbetrag zu verstehen.

Diese Regeln gelten nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Wann sie gilt

  • In einem Vertrag über eine Leibrente ist nur ein Betrag genannt, ohne Angabe, ob monatlich oder jährlich. §759 bestimmt, dass es sich um den Jahresbetrag handelt.
  • Jemand verpflichtet sich zu einer Rente, ohne die Dauer zu erwähnen. Nach §759 ist die Rente für das Leben des Gläubigers zu zahlen.
  • Ein Testament sieht eine Rente vor, aber die Begünstigte stirbt kurz nach Auszahlungsbeginn. Die Rentenpflicht endet mit ihrem Tod.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht die Form des Leibrentenversprechens; dafür gilt §761 BGB.
  • Sie betrifft nicht die Vorauszahlung der Rente; das ist in §760 BGB geregelt.
  • Sie sagt nichts über die Verjährung von Rentenansprüchen.

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