Titel 22Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
3 Vorschriften
- § 780 Schriftformerfordernis beim Schuldversprechen § 780 BGB: Für ein Schuldversprechen (selbständige Verpflichtung) ist schriftliche Form erforderlich; elektronische Form ist ausgeschlossen.
- § 781 Schriftform für Schuldanerkenntnis Schriftform für Schuldanerkenntnis: schriftliche Anerkennung, elektronische Form ausgeschlossen. Bei anderer Form für das Schuldverhältnis gilt diese.
- § 782 Formfreiheit bei Vergleich und Abrechnung Ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Wege eines Vergleichs oder einer Abrechnung ist auch ohne Schriftform nach §§ 780, 781 wirksam.