§ 782 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Formfreiheit bei Vergleich und Abrechnung, § 782

Ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Wege eines Vergleichs oder einer Abrechnung ist auch ohne Schriftform nach §§ 780, 781 wirksam.

Amtlicher Text § 782 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Grundsätzlich setzt das Versprechen einer Leistung oder das Anerkennen einer Schuld voraus, dass die Erklärung schriftlich abgegeben wird. Dadurch soll die versprechende oder anerkennende Person vor übereilten Zusagen geschützt werden.

Regeln die Beteiligten einen Streitfall im Wege eines Vergleichs oder einigen sie sich auf der Grundlage einer gemeinsamen Abrechnung, entfällt dieses Formalerfordernis. Die in den §§ 780 und 781 vorgeschriebene Schriftform ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Ausschlaggebend ist der Zweck der Vereinbarung. Liegt der Zusage ein gegenseitiges Nachgeben zur Beilegung eines Konflikts oder die abschließende Klärung von Forderungen aus einer Abrechnung zugrunde, gilt das Versprechen oder Anerkenntnis auch mündlich.

Wann sie gilt

  • Zwei Nachbarn einigen sich nach einem Streit über Handwerkerkosten mündlich auf die Auszahlung eines bestimmten Einstellungsbetrags.
  • Ein Vermieter und ein Mieter schließen bei einer gemeinsamen Abrechnung mündlich eine Vereinbarung über die Begleichung der Restschuld.
  • Nach einem Schadensfall einigen sich die Beteiligten mündlich darauf, dass eine Seite den Schaden zur Beilegung des Streitfalls übernimmt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein einseitiges Schuldversprechen ohne Streitbeilegung oder Abrechnung, welches nach § 780 der Schriftform bedarf.
  • Ein Schuldanerkenntnis ohne vorherigen Konflikt oder Rechnungsabschluss, das gemäß § 781 schriftlich sein muss.
  • Ein gerichtlicher Vergleich, für den gesonderte prozessuale Vorschriften gelten.

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