§ 781 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schriftform für Schuldanerkenntnis § 781

Schriftform für Schuldanerkenntnis: schriftliche Anerkennung, elektronische Form ausgeschlossen. Bei anderer Form für das Schuldverhältnis gilt diese.

Amtlicher Text § 781 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag, in dem jemand anerkennt, dass eine bestimmte Schuld besteht. § 781 BGB schreibt für diesen Vertrag zwingend die schriftliche Form vor – das heißt, die Erklärung muss eigenhändig unterschrieben auf Papier abgegeben werden.

Die elektronische Form (etwa E-Mail, PDF ohne qualifizierte Signatur) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Schuldanerkenntnis kann daher nicht wirksam elektronisch erklärt werden.

Zusätzlich gilt: Wenn das Schuldverhältnis, dessen Bestehen anerkannt wird, selbst einer bestimmten Form bedarf (z.B. notarielle Beurkundung bei Grundstückskaufverträgen), dann muss auch das Anerkenntnis diese Form einhalten.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter unterschreibt ein Schriftstück, in dem er anerkennt, dass er noch Miete für die letzten drei Monate schuldet.
  • Ein Käufer erkennt schriftlich an, dass der Kaufpreis für ein Auto noch nicht vollständig bezahlt ist.
  • Ein Darlehensnehmer unterschreibt eine Erklärung, dass er das Darlehen noch nicht zurückgezahlt hat.
  • Jemand erkennt in einem notariell beurkundeten Vertrag an, dass eine Forderung aus einem Grundstückskauf besteht.
  • Ein Schuldner gibt eine schriftliche Anerkennung ab, dass er eine bestimmte Summe aus einem Werkvertrag schuldet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Mündliche oder konkludente Anerkennungen (diese sind nicht erfasst; § 781 verlangt Schriftform).
  • Anerkennung durch bloßes Teilzahlungsverhalten (das ist keine vertragliche Anerkennung, sondern kann unter § 212 BGB fallen).
  • Schuldversprechen nach § 780 BGB (dort ist die Form ähnlich, aber es geht um ein Versprechen, nicht um ein Anerkenntnis).
  • Anerkennung im Prozess (dort gelten prozessuale Regeln, nicht § 781).

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