Schriftformerfordernis beim Schuldversprechen § 780
§ 780 BGB: Für ein Schuldversprechen (selbständige Verpflichtung) ist schriftliche Form erforderlich; elektronische Form ist ausgeschlossen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Schuldversprechen ist ein Vertrag, bei dem jemand eine Leistung verspricht und dieses Versprechen die Verpflichtung selbstständig begründet – es muss also keine andere Schuld dahinterstehen. Damit ein solcher Vertrag gültig ist, verlangt § 780 zwingend die schriftliche Form. Die elektronische Form (z. B. E‑Mail) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Schriftform bedeutet, dass die Urkunde vom Versprechenden eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine Erklärung per Telefax oder eingescannte Unterschrift reicht nicht. Der gesetzliche Ausschluss der elektronischen Form betrifft auch die qualifizierte elektronische Signatur.
Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, wobei die Annahme ebenfalls schriftlich erfolgen kann. Fehlt es an der Schriftform, ist das Schuldversprechen nichtig.
Wann sie gilt
- Ein Kunde verspricht einem anderen Kunden, für dessen Schaden aufzukommen, obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht.
- Ein Vater verspricht seiner Tochter eine monatliche Zahlung, ohne dass ein Unterhaltsanspruch gegeben ist.
- Eine Person unterschreibt eine Urkunde, in der sie sich verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, ohne dass es dafür eine Gegenleistung gibt.
- Ein Sportverein verspricht einem Spieler eine Prämie für einen Sieg, ohne dass dies vertraglich geschuldet wäre.
- Ein Nachbar verspricht einem anderen Nachbarn eine Entschädigung für einen Schaden, den er nicht verschuldet hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dieser Paragraph regelt nicht die bloße Bestätigung einer schon bestehenden Schuld (Schuldanerkenntnis), die eigenen Formvorschriften unterliegt.
- Er gilt nicht für mündliche Versprechen, weil diese die Schriftform nicht erfüllen.
- Er betrifft keine Versprechen, die im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags erteilt werden und dort einer anderen Form unterliegen können.
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