Titel 25Vorlegung von Sachen
3 Vorschriften
- § 809 Besichtigung einer Sache § 809 BGB: Wer einen Anspruch auf eine Sache hat oder prüfen will, kann vom Besitzer Besichtigung verlangen, wenn er ein Interesse daran hat.
- § 810 Einsicht in fremde Urkunden verlangen Wer ein rechtliches Interesse hat, kann Einsicht in fremde Urkunden verlangen, wenn diese für ihn errichtet wurden oder ein Rechtsgeschäft betreffen.
- § 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten § 811 regelt: Vorlegung am Ort der Sache, Gefahr und Kosten trägt der Fordernde, Besitzer kann Verweigerung bis Sicherheit.