§ 810 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einsicht in fremde Urkunden verlangen § 810

Wer ein rechtliches Interesse hat, kann Einsicht in fremde Urkunden verlangen, wenn diese für ihn errichtet wurden oder ein Rechtsgeschäft betreffen.

Amtlicher Text § 810 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Anspruch auf Einsicht in eine Urkunde, die sich im Besitz einer anderen Person befindet, besteht nicht generell. Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse der verlangenden Person sowie ein durch das Gesetz anerkannter Bezug des Dokuments zu ihr.

Ein solcher Bezug liegt vor, wenn die Urkunde im Interesse der anspruchstellenden Person errichtet wurde, wenn darin ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und einer dritten Person dokumentiert ist oder wenn sie Schriftverkehr zu Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält.

Wer die Einsicht gewähren muss, ist der jeweilige Besitzer der Urkunde. Ein bloßes wirtschaftliches oder persönliches Interesse reicht für den Anspruch ohne die genannten formalen Anknüpfungspunkte nicht aus.

Wann sie gilt

  • Ein Vertragspartner verlangt Einsicht in ein Verhandlungsprotokoll, das der gemeinsame Vermittler aufbewahrt.
  • Ein Käufer fordert Einsicht in die Kaufurkunde, die der Verkäufer nach dem Vertragsschluss allein behalten hat.
  • Eine Vertragspartei verlangt Einsicht in eine Urkunde, die ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und einer dritten Person regelt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Herausgabe oder Übereignung des Dokuments an sich selbst (richtet sich nach dem Sachenrecht oder Bereicherungsrecht wie § 812).
  • Besichtigung von Gegenständen, die keine Schriftstücke oder Urkunden sind (geregelt in § 809).
  • Einsicht in Akten von Behörden oder Gerichten außerhalb privatrechtlicher Urkundenansprüche.

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