Besichtigung einer Sache § 809
§ 809 BGB: Wer einen Anspruch auf eine Sache hat oder prüfen will, kann vom Besitzer Besichtigung verlangen, wenn er ein Interesse daran hat.
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 809 BGB gibt einem, der ein Recht an einer Sache hat oder klären will, ob ihm ein solches Recht zusteht, die Befugnis, vom Besitzer der Sache zu verlangen, dass er sie zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Besichtigung für die Feststellung des Rechts von Interesse ist. Der Anspruch richtet sich gegen den Besitzer, nicht gegen den Eigentümer. Die Vorschrift betrifft nur körperliche Sachen, nicht Urkunden oder Rechte; für Urkunden gilt § 810. Die Kosten und der Ort der Besichtigung sind in § 811 geregelt.
Wann sie gilt
- Sie haben einen Gebrauchtwagen gekauft und möchten ihn vor der Zahlung besichtigen, um Mängel festzustellen.
- Ihr Nachbar vermutet, dass eine Mauer auf Ihrem Grundstück sein Haus gefährdet, und verlangt, die Mauer zu besichtigen.
- Sie haben ein defektes Gerät erworben und wollen es untersuchen, bevor Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen.
- Als Erbe eines Gemäldes möchten Sie den Zustand vor Annahme der Erbschaft prüfen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Kein Recht, Einsicht in Urkunden oder Schriftstücke zu verlangen; dies ist in § 810 geregelt.
- Kein Recht, die Sache an sich herauszugeben; der Besitzer muss nur die Besichtigung gestatten, nicht die Sache überlassen.
- Kein Recht, die Besichtigung gegen den Willen des Besitzers zu erzwingen, wenn kein rechtliches Interesse besteht.
- Kein Recht, die Besichtigung zu jeder Zeit oder an jedem Ort zu verlangen; die Modalitäten bestimmt § 811.
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