§ 811 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorlegungsort, Gefahr und Kosten § 811

§ 811 regelt: Vorlegung am Ort der Sache, Gefahr und Kosten trägt der Fordernde, Besitzer kann Verweigerung bis Sicherheit.

Amtlicher Text § 811 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  • (2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorlegung einer Sache zur Besichtigung (nach §§ 809, 810) hat grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an dem sich die Sache befindet. Jeder Teil kann jedoch einen anderen Ort verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Gefahr (z.B. Beschädigung beim Transport) und die Kosten der Vorlegung trägt derjenige, der die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter möchte eine undichte Decke besichtigen; der Vermieter verlangt Kostenvorschuss für das Gerüst.
  • Ein Käufer will eine gebrauchte Maschine vor dem Kauf besichtigen; der Verkäufer verlangt Sicherheitsleistung für mögliche Transportschäden.
  • Ein Erbe verlangt Einsicht in Nachlassurkunden; der Nachlassverwalter besteht auf Vorlegung in seinem Büro, ein anderer Ort wird wegen Gesundheitsgründen des Erben verlangt.
  • Ein Nachbar möchte die Grenzanlagen besichtigen; der Eigentümer verlangt, dass der Nachbar die Kosten für das Freilegen trägt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dieser Paragraph regelt nicht, ob ein Anspruch auf Vorlegung besteht (das ist in §§ 809, 810 geregelt).
  • Er regelt nicht die Kosten der eigentlichen Besichtigung (z.B. Sachverständigenkosten), sondern nur die Kosten der Vorlegung selbst.
  • Er gilt nicht, wenn die Sache nicht im Besitz des Anspruchsgegners ist.

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