Untertitel 2Eheverbote
3 Vorschriften
- § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft §1306 §1306 BGB verbietet die Eheschließung, wenn bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft einer der Beteiligten mit einer dritten Person besteht.
- § 1307 Eheverbot: Verwandte in gerader Linie, Geschwister §1307 Verbot der Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie und Geschwistern, auch bei erloschenem Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption. § 1307 BGB.
- § 1308 Eheverbot bei Verwandtschaft durch Adoption § 1308 BGB verbietet Eheschließungen bei Adoption. Bei Verwandtschaft in der Seitenlinie kann das Familiengericht Befreiung erteilen.