§ 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft §1306

§1306 BGB verbietet die Eheschließung, wenn bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft einer der Beteiligten mit einer dritten Person besteht.

Amtlicher Text § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach §1306 BGB darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn einer der beiden Partner bereits verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft intakt ist oder nicht. Auch eine im Ausland geschlossene Ehe hindert die erneute Heirat in Deutschland, solange sie rechtlich fortbesteht.

Die Vorschrift betrifft sowohl die Person, die bereits gebunden ist, als auch die andere Person, die mit ihr die Ehe eingehen will. Sie verhindert Bigamie und Doppelpartnerschaften. Nach einer rechtskräftigen Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft entfällt das Hindernis.

Wann sie gilt

  • Eine Person, die noch mit ihrem Ehepartner verheiratet ist, möchte eine zweite Ehe eingehen.
  • Ein eingetragener Lebenspartner will eine Ehe mit einer anderen Person schließen, obwohl die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgelöst wurde.
  • Ein Paar möchte standesamtlich heiraten, aber einer der beiden ist nach ausländischem Recht noch mit einer dritten Person verheiratet.
  • Eine Person, deren Ehe im Ausland geschieden wurde, aber die Scheidung in Deutschland nicht anerkannt wird, versucht eine neue Ehe – das Standesamt prüft die Anerkennung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Situation nach einer rechtskräftigen Scheidung – dann ist eine neue Ehe erlaubt.
  • Sie gilt nicht für nicht eingetragene Partnerschaften, etwa eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
  • Sie regelt nicht, ob eine trotz Verbots geschlossene Ehe wirksam oder aufhebbar ist – das bestimmen §§1313 ff.
  • Sie betrifft nicht die Eheschließung Minderjähriger (§1303) oder die Ehe zwischen Verwandten (§1307).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB