§ 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eheverbot: Verwandte in gerader Linie, Geschwister §1307

Verbot der Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie und Geschwistern, auch bei erloschenem Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption. § 1307 BGB.

Amtlicher Text § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1307 BGB verbietet die Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie – das sind Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel usw. – sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Vollbürtige Geschwister haben beide Eltern gemeinsam, halbbürtige nur einen Elternteil.

Das Verbot gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption erloschen ist. Wer also etwa als Kind adoptiert wurde, darf den leiblichen Elternteil dennoch nicht heiraten.

Die Vorschrift betrifft nur die Blutsverwandtschaft in gerader Linie und die Geschwisterbeziehung. Andere Verwandtschaftsgrade wie Onkel, Nichte, Cousin oder Cousine werden von § 1307 nicht erfasst.

Wann sie gilt

  • Ein Mann möchte seine leibliche Mutter heiraten.
  • Ein Geschwisterpaar mit denselben Eltern möchte heiraten.
  • Ein Halbbruder und eine Halbschwester (gleicher Vater, verschiedene Mütter) möchten heiraten.
  • Ein adoptiertes Kind möchte seinen leiblichen Vater heiraten – das Verwandtschaftsverhältnis ist durch Adoption erloschen, aber das Verbot gilt weiterhin.
  • Ein Großvater möchte seine Enkelin heiraten (gerade Linie).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Heirat zwischen Onkel und Nichte (nicht in gerader Linie, keine Geschwister) – erlaubt.
  • Heirat zwischen Cousinen oder Cousins – erlaubt.
  • Heirat zwischen Stiefgeschwistern (keine Blutsverwandtschaft) – nicht von § 1307 verboten.
  • Heirat zwischen Adoptivgeschwistern (keine voll- oder halbbürtigen Geschwister) – nicht von § 1307 verboten.

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