§ 1308 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eheverbot bei Verwandtschaft durch Adoption § 1308

§ 1308 BGB verbietet Eheschließungen bei Adoption. Bei Verwandtschaft in der Seitenlinie kann das Familiengericht Befreiung erteilen.

Amtlicher Text § 1308 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
  • (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer durch die Annahme als Kind mit einer anderen Person verwandt worden ist, soll mit dieser keine Ehe eingehen. Dieses Verbot greift jedoch nicht mehr, wenn das Adoptionsverhältnis rechtlich aufgelöst worden ist.

Besteht die Verwandtschaft durch Adoption in der Seitenlinie, wie etwa zwischen Adoptivgeschwistern, ermöglicht das Gesetz eine Ausnahme. Das Familiengericht kann auf Antrag eine Befreiung von diesem Verbot erteilen, sofern keine wichtigen Gründe der Eheschließung entgegenstehen.

Bei einer Verwandtschaft in gerader Linie, zum Beispiel zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern, gibt es keine Möglichkeit einer gerichtlichen Befreiung.

Wann sie gilt

  • Zwei Personen, die durch die Adoption dieselben Adoptiveltern haben, möchten heiraten und beantragen Befreiung beim Familiengericht.
  • Ein Adoptivkind plant die Eheschließung mit einer Person, die sie als Kind adoptiert hat.
  • Ein Paar möchte heiraten, nachdem das frühere Adoptionsverhältnis zwischen ihnen offiziell aufgelöst worden ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Eheverbot zwischen leiblichen Verwandten, welches in § 1307 geregelt ist.
  • Die rechtlichen Folgen und die Aufhebung einer Ehe, die trotz dieses Verbots geschlossen wurde.
  • Das Verbot einer Eheschließung bei einer bereits bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft.

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