Untertitel 4Eheschließung
3 Vorschriften
- § 1310 Heilung fehlerhafter Ehen § 1310 BGB: Eheschließung vor Standesbeamten, Mitwirkungspflichten, Heilung formfehlerhafter Ehen durch Eintragung oder nach zehn (fünf) Jahren Eheleben.
- § 1311 Persönliche Erklärung bei Eheschließung § 1311 BGB: Persönliche und gleichzeitige Abgabe der Eheerklärung erforderlich; Bedingungen und Zeitbestimmungen unzulässig.
- § 1312 Pflicht zur Einzelbefragung und Trauung Der Standesbeamte soll die Eheschließenden einzeln fragen, ob sie die Ehe eingehen wollen, und nach Bejahung die Ehe schließen; Zeugen sind auf Wunsch möglich.