Pflicht zur Einzelbefragung und Trauung § 1312
Der Standesbeamte soll die Eheschließenden einzeln fragen, ob sie die Ehe eingehen wollen, und nach Bejahung die Ehe schließen; Zeugen sind auf Wunsch möglich.
Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1312 regelt den Ablauf der standesamtlichen Trauung. Der Standesbeamte soll jeden Eheschließenden einzeln fragen, ob er die Ehe eingehen will. Nachdem beide die Frage bejaht haben, spricht der Standesbeamte aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Das Wort 'soll' bedeutet, dass es sich um eine Sollvorschrift handelt – der Standesbeamte soll diese Schritte einhalten, aber ein Verstoß führt nicht automatisch zur Ungültigkeit der Ehe.
Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen stattfinden, wenn die Eheschließenden dies wünschen. Die Zeugen sind also nicht zwingend erforderlich, sondern auf Verlangen der Brautleute hinzuzuziehen.
Wann sie gilt
- Der Standesbeamte fragt das Paar gemeinsam statt jeden einzeln, ob sie die Ehe eingehen wollen.
- Nach der Einzelfrage antwortet einer der Partner nicht selbst, sondern der andere antwortet für ihn.
- Ein Paar wünscht zwei Zeugen bei der Trauung, aber der Standesbeamte lehnt dies ab.
- Der Standesbeamte spricht die Trauungsformel ('rechtmäßig verbundene Eheleute') nicht aus.
- Ein Paar möchte keine Zeugen, der Standesbeamte besteht jedoch auf deren Anwesenheit.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die kirchliche Trauung – das BGB regelt nur die standesamtliche Eheschließung.
- Die Voraussetzungen der Ehefähigkeit (wie Alter oder Verwandtschaft) – diese sind in §§ 1303–1309 geregelt.
- Die Heilung einer fehlerhaften Trauung – dazu enthält § 1310 besondere Regelungen.
- Die Aufhebung der Ehe – diese erfolgt nach § 1313 ff. durch richterliche Entscheidung.
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