Persönliche Erklärung bei Eheschließung § 1311
§ 1311 BGB: Persönliche und gleichzeitige Abgabe der Eheerklärung erforderlich; Bedingungen und Zeitbestimmungen unzulässig.
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1311 schreibt vor, dass beide Eheschließenden ihre Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten abgeben müssen. Eine Vertretung durch Dritte oder eine schriftliche Erklärung ist nicht zulässig. Die Erklärung darf nicht mit einer Bedingung (z.B. „Ja, wenn du umziehst“) oder einer Zeitbestimmung (z.B. „für ein Jahr“) verbunden werden. Wer diese Form nicht einhält, gibt keine wirksame Eheerklärung ab.
Wann sie gilt
- Ein Bräutigam erklärt vor dem Standesbeamten: „Ja, aber nur unter der Bedingung, dass meine Braut ihren Mädchennamen behält.“
- Eine Braut lässt ihre Zustimmung durch ihren Vater per notarieller Vollmacht überbringen.
- Ein Paar möchte die Ehe auf genau zwei Jahre befristen und fragt, ob das möglich ist.
- Ein Verlobter kann am Trauungstermin nicht erscheinen und schickt eine schriftliche Erklärung mit der Bitte, diese zu verlesen.
- Zwei Personen heiraten per Videokonferenz, ohne gleichzeitig im Standesamt anwesend zu sein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ob eine fehlerhafte Ehe trotz fehlender persönlicher Anwesenheit nachträglich geheilt werden kann – das regelt § 1310.
- Die Rückgabe von Geschenken bei einer unwirksamen Ehe – siehe § 1301.
- Das Mindestalter für eine Eheschließung – dazu § 1303.
- Die Anfechtung einer Ehe wegen Irrtums oder Täuschung – §§ 1314 ff.
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