§ 1310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Heilung fehlerhafter Ehen § 1310

§ 1310 BGB: Eheschließung vor Standesbeamten, Mitwirkungspflichten, Heilung formfehlerhafter Ehen durch Eintragung oder nach zehn (fünf) Jahren Eheleben.

Amtlicher Text § 1310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn 1. offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder 2. nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.
  • (2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.
  • (3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und 1. der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat, 2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder 3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Ehe wird nur durch zwei Erklärungen vor dem Standesbeamten geschlossen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen vorliegen; er muss sie verweigern, wenn die Ehe offenkundig aufhebbar wäre oder nach Artikel 13 Absatz 3 EGBGB unwirksam wäre.

Wer öffentlich das Amt eines Standesbeamten ausübt und die Ehe in das Eheregister einträgt, gilt als Standesbeamter.

Eine Ehe gilt auch als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe eingehen zu wollen, und zusätzlich eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist: (1) der Standesbeamte hat die Ehe in das Eheregister eingetragen, (2) er hat im Zusammenhang mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen, oder (3) er hat eine familienrechtliche Erklärung, die eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen, eine Bescheinigung erteilt, und die Ehegatten haben seitdem zehn Jahre oder bis zum Tod eines Ehegatten, mindestens fünf Jahre, als Ehegatten gelebt.

Wann sie gilt

  • Ein Paar heiratet ohne die vorgeschriebene Form, aber der Standesbeamte trägt die Ehe später in das Eheregister ein.
  • Ein Paar hat ein gemeinsames Kind, und der Standesbeamte vermerkt bei der Geburtsbeurkundung einen Hinweis auf die Eheschließung.
  • Ein Paar mit einer formfehlerhaften Ehe gibt eine familienrechtliche Erklärung ab (z.B. Anerkennung der Vaterschaft), erhält eine Bescheinigung und lebt zehn Jahre zusammen.
  • Ein Standesbeamter verweigert die Trauung, weil er die Ehe für aufhebbar hält (z.B. wegen Verwandtschaft).
  • Eine Person, die kein Standesbeamter ist, führt eine öffentliche Trauung durch und trägt die Ehe in das Eheregister ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Aufhebungsgründe einer Ehe (dazu § 1314 BGB).
  • Die Folgen einer Aufhebung (dazu § 1318 BGB).
  • Die Voraussetzungen für die Eheschließung, wie Ehemündigkeit oder fehlende bestehende Ehe (dazu §§ 1303, 1306 BGB).
  • Die Heilung einer Minderjährigenehe (dazu § 1305 BGB).

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