Kapitel 5Ende des Unterhaltsanspruchs
3 Vorschriften
- § 1586 Erlöschen bei Wiederheirat/Lebenspartnerschaft/Tod – §1586 § 1586 BGB: Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederheirat, Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten. Vergangene fällige Beträge bleiben bestehen.
- § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs Nach Auflösung einer neuen Ehe lebt der Betreuungsunterhalt (§ 1570) für ein Kind aus erster Ehe wieder auf. Der neue Ehegatte haftet vor dem ersten.
- § 1586b Unterhalt nach Tod des Verpflichteten Stirbt der Unterhaltsverpflichtete, geht die Pflicht auf die Erben über. Die Haftung ist jedoch auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils begrenzt.