Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs § 1586a
Nach Auflösung einer neuen Ehe lebt der Betreuungsunterhalt (§ 1570) für ein Kind aus erster Ehe wieder auf. Der neue Ehegatte haftet vor dem ersten.
- (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.
- (2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird eine geschiedene Person nach einer erneuten Eheschließung oder Lebenspartnerschaft wieder geschieden oder wird die neue Verbindung aufgelöst, kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder Unterhalt vom ersten Ehegatten verlangt werden. Dies betrifft ausschließlich den Betreuungsunterhalt nach § 1570 für die Pflege oder Erziehung eines Kindes aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft.
Für die Inanspruchnahme gilt eine klare Rangfolge: Der Partner der später aufgelösten Ehe haftet vorrangig vor dem Partner der früher aufgelösten Ehe. Der erste Ehegatte muss erst leisten, wenn beim späteren Ehepartner kein Unterhalt zu erlangen ist.
Wann sie gilt
- Ein geschiedener Vater lässt sich von seiner zweiten Ehefrau scheiden und betreut weiterhin das gemeinsame Kind aus erster Ehe.
- Eine Mutter trennt sich von ihrem zweiten Lebenspartner und verlangt wegen der Erziehung des Kindes aus erster Ehe wieder Unterhalt vom ersten Ehemann.
- Eine geschiedene Frau fordert Unterhalt vom ersten Ex-Mann für die Erziehung des gemeinsamen Kindes, da der zweite Ex-Mann nicht leistungsfähig ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Unterhaltsansprüche wegen Krankheit, Alter oder Erwerbslosigkeit nach einer erneuten Scheidung.
- Unterhalt für Kinder, die erst in der zweiten Ehe oder Lebenspartnerschaft geboren wurden.
- Der automatische Verlust des Unterhaltsanspruchs bei einer erneuten Heiratsabsicht vor der tatsächlichen Eheschließung.
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