Unterhalt nach Tod des Verpflichteten § 1586b
Stirbt der Unterhaltsverpflichtete, geht die Pflicht auf die Erben über. Die Haftung ist jedoch auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils begrenzt.
- (1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
- (2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Stirbt eine Person, die ihrem geschiedenen Ehegatten Unterhalt schuldet, erlischt diese Pflicht nicht mit dem Tod. Der Unterhaltsanspruch wird zu einer Nachlassverbindlichkeit und geht auf die Erben über. Gesetzliche Beschränkungen der Leistungsfähigkeit, auf die sich der Erblasser berufen konnte, fallen für die Erben weg.
Die Erben haften jedoch nicht unbegrenzt mit ihrem gesamten Vermögen. Ihre Haftung ist gedeckelt auf den Betrag, der dem Pflichtteil entspräche, den die geschiedene Person erhalten hätte, wenn die Ehe bis zum Erbfall fortbestanden hätte. Güterrechtliche Besonderheiten spielen bei dieser fiktiven Pflichtteilsberechnung keine Rolle.
Wann sie gilt
- Ein geschiedener Ehemann stirbt und hinterlässt gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau laufende Unterhaltspflichten.
- Die Erben eines verstorbenen Unterhaltsschuldners werden von der geschiedenen Ehefrau auf Fortzahlung des Unterhalts verklagt.
- Ein Erbe begrenzt die Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten des Erblassers auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Tod des unterhaltspflichtigen Erblassers bezüglich des Unterhalts für gemeinsame Kinder.
- Der Tod des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, welcher in § 1586 geregelt ist.
- Der erbrechtliche Ausgleich von Versorgungsanwartschaften nach § 1587.
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