Erlöschen bei Wiederheirat/Lebenspartnerschaft/Tod – §1586
§ 1586 BGB: Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederheirat, Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten. Vergangene fällige Beträge bleiben bestehen.
- (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.
- (2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung endet, wenn der Berechtigte wieder heiratet, eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet oder stirbt. Das bedeutet: Ab dem Zeitpunkt des Ereignisses muss der Verpflichtete keinen laufenden Unterhalt mehr zahlen.
Allerdings bleiben Ansprüche auf bereits fällig gewordene Beträge bestehen. Dazu gehört auch der Monatsbetrag, der zum Zeitpunkt der Wiederheirat, der Lebenspartnerschaftsbegründung oder des Todes fällig war. Der Verpflichtete muss diese rückständigen Zahlungen weiterhin leisten.
Die Vorschrift gilt nur für den Berechtigten selbst. Stirbt der Verpflichtete, ist § 1586b zu beachten. Eine spätere Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs regelt § 1586a.
Wann sie gilt
- Eine geschiedene Frau heiratet erneut; ihr Ex-Mann muss ab dem Hochzeitstag keinen Unterhalt mehr zahlen, schuldet aber noch die rückständigen Zahlungen aus den letzten Monaten.
- Ein geschiedener Mann begründet eine eingetragene Lebenspartnerschaft; seine Ex-Frau verliert den Anspruch auf laufenden Unterhalt.
- Der unterhaltsberechtigte Ex-Partner stirbt; die Erben können den noch offenen Unterhalt für die Vergangenheit vom Verpflichteten verlangen.
- Der Berechtigte stirbt, nachdem der Verpflichtete die Zahlung für den laufenden Monat bereits hätte leisten müssen; dieser Betrag ist weiterhin geschuldet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, ob der Unterhalt auch bei dauerndem Zusammenleben mit einem neuen Partner ohne Wiederheirat endet (hierzu § 1579).
- Sie betrifft nicht die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit (geregelt in § 1578b).
- Sie sagt nichts über den Fall, dass der Verpflichtete stirbt (dazu § 1586b).
- Ein Wiederaufleben des Unterhalts nach Scheitern der neuen Ehe ist nicht in dieser Norm enthalten (§ 1586a).
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