Kapitel 2Personensorge
3 Vorschriften
- § 1795 Umfang der Personensorge und Genehmigungen § 1795 BGB regelt die Personensorge des Vormunds. Für langfristige Ausbildungsverträge und Umzüge ins Ausland ist die Genehmigung des Familiengerichts nötig.
- § 1796 Pflichten des Vormunds gegenüber Pflegeeltern § 1796 BGB verpflichtet den Vormund, Belange der Pflegeperson zu berücksichtigen und sie bei Entscheidungen der Personensorge einzubeziehen.
- § 1797 Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson §1797 §1797 BGB: Pflegeperson entscheidet bei längerem Aufenthalt des Mündels in Alltagsfragen und vertritt den Vormund; dieser kann Befugnisse einschränken.