§ 1796 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichten des Vormunds gegenüber Pflegeeltern § 1796

§ 1796 BGB verpflichtet den Vormund, Belange der Pflegeperson zu berücksichtigen und sie bei Entscheidungen der Personensorge einzubeziehen.

Amtlicher Text § 1796 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.
  • (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.
  • (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die 1. den Mündel a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder b) in sonstigen Wohnformen betreut und erzieht oder 2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift regelt das Zusammenwirken zwischen Vormündern und den Personen, die ein Mündel tatsächlich betreuen. Da Vormünder das Kind oft nicht im eigenen Haushalt aufziehen, liegt die tägliche Erziehung bei Pflegeeltern oder Betreuungspersonal. Der Vormund hat auf deren Belange Rücksicht zu nehmen und soll ihre Auffassung bei allen Entscheidungen zur Personensorge einbeziehen.

Dieser Abstimmungsbedarf gilt nicht nur für klassische Pflegefamilien. Den Pflegeeltern stehen Personen gleich, die das Kind in Heimen, sonstigen Wohnformen oder im Rahmen einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung erziehen.

Wann sie gilt

  • Ein Vormund wählt eine Schule für das Mündel aus und muss die Einschätzung der Pflegeeltern dazu einholen.
  • Die Betreuerin einer Wohngruppe äußert Bedenken zu einer geplanten Urlaubsreise des Kindes.
  • Ein sozialpädagogischer Betreuer verlangt Abstimmung mit dem Vormund über Erziehungsfragen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Welche Alltagsentscheidungen die Pflegeperson ohne Zustimmung des Vormunds eigenständig treffen darf.
  • Wie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren gemeinsam berufenen Vormündern entschieden wird.
  • Fragen zur finanziellen Vergütung oder zum Pflegegeld für Pflegeeltern.

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