Umfang der Personensorge und Genehmigungen § 1795
§ 1795 BGB regelt die Personensorge des Vormunds. Für langfristige Ausbildungsverträge und Umzüge ins Ausland ist die Genehmigung des Familiengerichts nötig.
- (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.
- (2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts 1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, 2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, und 3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.
- (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.
- (4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Personensorge umfasst die praktische Fürsorge für ein Mündel. Dazu gehören insbesondere die Erziehung, Pflege, Beaufsichtigung und die Bestimmung des Aufenthaltsorts. Der Vormund bleibt für diese Aufgaben auch dann persönlich verantwortlich, wenn das Mündel nicht in seinem eigenen Haushalt lebt.
Für bestimmte weitreichende Entscheidungen reicht die Bestimmung durch den Vormund allein nicht aus. Schließt der Vormund für das Mündel einen Ausbildungsvertrag oder Dienstvertrag für längere Zeit als ein Jahr ab oder soll der gewöhnliche Aufenthalt des Mündels ins Ausland verlegt werden, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn die Maßnahme dem Wohl des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte nicht widerspricht. Wird das Mündel während des Verfahrens volljährig, entscheidet es selbst und seine eigene Genehmigung tritt an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung.
Wann sie gilt
- Ein Vormund schließt für das Mündel einen Ausbildungsvertrag ab, der für längere Zeit als ein Jahr laufen soll.
- Der Vormund plant, den gewöhnlichen Aufenthalt des Mündels dauerhaft ins Ausland zu verlegen.
- Der Vormund bestimmt den täglichen Wohnort und die Erziehungsmaßnahmen für das Mündel im Inland.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Verwaltung des Ersparten oder sonstigen Vermögens des Mündels; hierfür gelten die Regeln zur Vermögenssorge nach § 1798.
- Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung des Vormunds; diese richten sich nach § 1794.
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