§ 1797 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson §1797

§1797 BGB: Pflegeperson entscheidet bei längerem Aufenthalt des Mündels in Alltagsfragen und vertritt den Vormund; dieser kann Befugnisse einschränken.

Amtlicher Text § 1797 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pflegeperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vormund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
  • (2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
  • (3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber der Pflegeperson einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift regelt die Entscheidungsbefugnis einer Pflegeperson, bei der ein Mündel (die Person unter Vormundschaft) für längere Zeit lebt. Pflegeperson kann etwa ein Verwandter oder eine Pflegefamilie sein.

Leben Mündel und Pflegeperson längere Zeit zusammen, darf die Pflegeperson in Angelegenheiten des täglichen Lebens (z. B. Ernährung, Freizeit, Schulweg) selbst entscheiden und den Vormund insoweit vertreten. §1629 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend – das betrifft die Vertretungsmacht bei elterlicher Sorge. Absatz 2 wendet diese Regelung auch auf die Person an, die in §1796 Absatz 3 genannt ist (eine besondere Pflegeperson).

Der Vormund kann die Befugnisse der Pflegeperson jederzeit durch Erklärung einschränken oder ganz ausschließen, wenn dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist. Die Einschränkung muss nicht gerichtlich bestätigt werden.

Wann sie gilt

  • Die Pflegeperson entscheidet, ob das Mündel nachmittags zum Sportverein geht.
  • Die Pflegeperson kauft dem Mündel neue Alltagsschuhe ohne Rücksprache mit dem Vormund.
  • Die Pflegeperson erlaubt dem Mündel, bei einem Freund zu übernachten.
  • Der Vormund teilt der Pflegeperson schriftlich mit, dass sie keine teuren Freizeitaktivitäten ohne seine Zustimmung genehmigen darf.
  • Die Pflegeperson lehnt es ab, das Mündel an einem Schulausflug teilnehmen zu lassen; der Vormund hebt diese Entscheidung durch Einschränkung der Befugnis auf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pflegeperson darf über das Vermögen des Mündels verfügen – das regelt der Vormund nach §1798 BGB.
  • Die Pflegeperson kann das Mündel ohne weiteres in einen anderen Haushalt umziehen lassen – das ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens.
  • Die Befugnis besteht auch bei einem nur kurzen Aufenthalt des Mündels – die Vorschrift setzt ein längeres Zusammenleben voraus.
  • Der Vormund benötigt für die Einschränkung der Befugnisse eine gerichtliche Genehmigung – die Erklärung gegenüber der Pflegeperson reicht.

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